Aktualisierung der Festlegungen bezüglich der Schwimmanzüge

 

DSV Fachsparten Masters und Schwimmen

Gemeinsame Festlegung zur Anwendung der Fina‐Regeln bezüglich der
Schwimmanzüge ab dem 01.01.2010 / Handhabung der Kontrollen

(Aktualisierung / Stand: 06. September 2010)

Ab dem 01.01.2010 wird für den Bereich des Deutschen Schwimmverbandes (alle Veranstaltungen
der Fachsparten Schwimmen und Masters) Folgendes festgelegt:
1. Schwimmanzüge dürfen aus einem oder zwei Teilen bestehen, nur bis zu den Knien reichen und:
– für Männer nicht oberhalb des Bauchnabels enden;
– für Frauen weder den Nacken noch die Schultern bedecken.

2. Es darf während des Wettkampfes nur ein Schwimmanzug getragen werden. Es ist nicht erlaubt, zwei oder mehr Schwimmanzüge übereinander zu tragen. Reißverschlüsse sind nicht erlaubt.

3. Schwimmanzüge dürfen Anstandsregeln nicht verletzen und müssen aus undurchsichtigem, durchlässigem Gewebe beschaffen sein.

4. Weitergehende Vorschriften der FINA, der LEN und/oder anderer internationaler Organisationen bezüglich der Verwendung bestimmter Schwimmanzüge bleiben vorbehalten.
Die aktuelle Liste der von der FINA geprüften zugelassenen Modelle ist auf deren Webseiten zu finden.

5. Anzugsregelung beim Freiwasserschwimmen (Open Water): Ab dem 01. Juni 2010 dürfen die Anzüge für Männer wie auch für Frauen den Nacken nicht bedecken, nicht über die Schultern noch über die Fußknöchel reichen. Hinsichtlich Material, Verarbeitung, Dicke und Auftrieb gelten die gleichen Vorgaben und Zulassungskriterien wie für die Beckenschwimmer.

6. Gemäß der Fina-Erläuterung vom 05. Juni 2009 sind darüber hinaus Schwimmanzüge, die vor 2009 genehmigt und vollständig aus textilem Material (Lycra, Nylon, usw.) gefertigt sind, auch ohne Wiedervorlage bei der Fina akzeptiert, vorausgesetzt, dass sie die bestehenden Fina-Regelungen erfüllen, einschließlich die zur Ausführung (keine Ärmel), das doppelte Schichten zusammengeklebt sein müssen sowie alle anderen in den Regularien enthaltenen Voraussetzungen (z. B. keine Reißverschlüsse) erfüllt sind. Überprüfungen hierzu sind vorbehalten.


Der Schwimmer muss sich persönlich versichern, dass sein Anzug zugelassen ist und in Zweifelsfällen den Beweis erbringen, dass der getragene Anzug von der Fina zugelassen ist (Vorlage der Bestätigung des Händlers / Herstellers).

Aufgaben der Schiedsrichter / Kampfrichter

1. Grundsätzlich muss keine vorherige Kontrolle erfolgen, ob ein Schwimmanzug auf der Fina Liste steht.

2. Der Schiedsrichter muss dies nur dann prüfen, wenn Zweifel bestehen, ob der betreffende Anzug auf der Fina Liste der erlaubten Modelle steht, wenn eine Meldung eines Kampfrichters oder ein Einspruch erfolgt.

3. Es erfolgt eine Sichtkontrolle, ob nur ein Schwimmanzug getragen wird.

4. Der Schwimmer ist auf der Grundlage von § 131, Absatz 5 (WB) zu disqualifizieren (Text: „Der Schwimmer…… wird disqualifiziert, weil er Hilfsmittel benutzt hat“).


Kassel, 06. September 2010

Ulrike Urbaniak
Vorsitzende der Fachsparte Masters

Tjark Schroeder
Vorsitzender der Fachsparte Schwimmern

Klaus Beckmann
DSV-Kampfrichterobmann

f. d. R.
Manfred Dörrbecker
Fachsparte Schwimmen
Referent Wettkampfbestimmungen (FT Schwimmen)

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